Arbeitsmedizinische Vorsorge

Früh erkennen. Gezielt handeln. Gesund bleiben.

Arbeitsmedizin im Unternehmen

Ihre Gesundheit im Fokus

In unserer Praxis bieten wir umfassende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an, die sich an den aktuellen gesetzlichen Vorgaben orientieren – insbesondere an der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den Anforderungen der DGUV Vorschrift 2. 

Die früheren G-Untersuchungen (z. B. G20, G25 oder G37) wurden modernisiert und sind heute Teil der aktuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Je nach Tätigkeit und Gefährdung unterscheidet man drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Pflichtvorsorge

Gesetzlich vorgeschrieben bei Tätigkeiten mit erhöhtem Gesundheitsrisiko. Ohne durchgeführte Vorsorge darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.

Angebotsvorsorge

Muss vom Arbeitgeber angeboten werden, die Teilnahme ist freiwillig. Ziel ist Prävention und frühzeitige Gesundheitsberatung.

Wunschvorsorge

Kann von Beschäftigten selbst beantragt werden. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen, sofern ein beruflicher Zusammenhang besteht.

Unsere Leistungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Wir bieten das vollständige Spektrum arbeitsmedizinischer Vorsorgeleistungen – abgestimmt auf Tätigkeit, Branche und gesetzliche Vorgaben.

Arbeitsmedizin im Unternehmen

Vorsorge, die weiterdenkt

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist mehr als eine gesetzliche Pflicht. Sie schafft Sicherheit, Vertrauen und langfristige Leistungsfähigkeit – für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen.
Als Betriebsarzt unterstützen wir Sie dabei, Gesundheit nachhaltig im Arbeitsalltag zu verankern.

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Häufig gestellte Fragen

Wir haben die häufigsten Fragen unserer Kunden für Sie zusammengefasst – klar, verständlich und auf einen Blick.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz und Erhalt der Gesundheit von Beschäftigten.
Sie hilft, arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und Erkrankungen vorzubeugen.
Ziel ist nicht die Eignungsfeststellung, sondern die medizinische Beratung und Prävention im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.

  • Pflichtvorsorge: gesetzlich vorgeschrieben bei Tätigkeiten mit besonderen Gesundheitsgefahren (z. B. Umgang mit Gefahrstoffen, Lärm über Grenzwert). Ohne durchgeführte Vorsorge darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
  • Angebotsvorsorge: der Arbeitgeber muss sie anbieten, wenn eine mögliche, aber nicht zwingende Gesundheitsgefährdung besteht (z. B. Bildschirmarbeit). Teilnahme ist freiwillig.
  • Wunschvorsorge: kann von Beschäftigten selbst beantragt werden, wenn sie vermuten, dass ihre Tätigkeit die Gesundheit beeinträchtigt.

Die Intervalle hängen von der Art der Tätigkeit und den jeweiligen Gefährdungen ab. Gesetzliche Vorgaben sind in der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) und den DGUV-Empfehlungen festgelegt. Der Betriebsarzt informiert, wann Erst- und Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Der Betriebsarzt führt ein vertrauliches Gespräch über die Tätigkeit, mögliche Belastungen und gesundheitliche Beschwerden. Je nach Gefährdung können körperliche Untersuchungen, Sehtests, Hörtests oder Laboruntersuchungen folgen. Am Ende steht eine ärztliche Beratung – das Ergebnis wird nicht an den Arbeitgeber weitergegeben, sondern bleibt vertraulich.

Ja. Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält keine medizinischen Befunde, sondern nur die Bestätigung, dass die Vorsorge durchgeführt wurde. Alle persönlichen Daten und Ergebnisse bleiben ausschließlich beim Betriebsarzt.